Schulbuchordnung

Die Schulkonferenz der städt. Realschule Kaarst hat am 10.07.2002 eine Schulbuchordnung beraten und beschlossen.
Sie finden hier eine Kurzfassung. Bei Bedarf können Sie die Gesamtfassung im Sekretariat einsehen.


Schüler*innen haben die entliehenen Bücher

  • pfleglich zu behandeln
  • Eintragen von schriftlichen Vermerken zu unterlassen
  • das gemeinsame Transportieren mit Nahrungsmitteln und Getränken in einem Behältnis zu unterlassen


Unter Berücksichtigung eines normalen, gebrauchsabhängigen Verschleißes beträgt die Nutzungsdauer bei Schulbüchern, die

  • für ein Schuljahr entliehen wurden: 4 Schuljahre
  • für 2 bis 4 Jahre entliehen wurden: jeweils zwei „Schülergenerationen“
  • für 5 und mehr Schuljahre entliehen wurden: jeweils eine „Schülergeneration“

Bei Rückgabe des Schulbuchs haben die verantwortlichen Lehrer*innen den Buchzustand einzuschätzen.

Stellen die verantwortlichen Lehrer*innen bei der Rückgabe eines Buches fest, dass dieses über die normale gebrauchsabhängige Benutzung verschlissen und dadurch die Nutzungsdauer verkürzt wird, sind die Schüler*innen zum anteiligen pauschalen Ersatz des Anschaffungswertes in nachfolgender Höhe verpflichtet:

a) Schulbücher mit schuljährlicher Entleihzeit
nach dem 1. Nutzungsjahr 75 v. H. des Anschaffungswertes
nach dem 2. Nutzungsjahr 50 v. H. des Anschaffungswertes
nach dem 3. Nutzungsjahr 25 v. H. des Anschaffungswertes

b) Schulbücher mit einer Entleihzeit von 2 bis 4 Schuljahren
nach der Nutzung durch die erste Schülergeneration 50 v. H. des Anschaffungswertes

Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Schulbuch wegen Verlustes nicht mehr zurückgegeben werden kann.

Schulbücher, für die nach Absatz 1 Ersatz geleistet wurde, sind unabhängig von der Ersatzleistung zurückzugeben.